Mit einer gerichtlichen Weisung für eine Therapie können Sie nur aufgenommen werden, wenn die Kosten von der zuständigen Landesregierung oder Bezirkshauptmannschaft unter diesen Voraussetzungen übernommen werden.
Dies gehört im Vorhinein unbedingt abgeklärt. Bitte informieren Sie sich in einer Beratungsstelle für Suchtprobleme.